Warum die Vorstellungen des GKV gegen geltendes Recht verstoßen.

Warum die Vorstellungen der Krankenkasse gegen geltendes Recht verstoßen, erklärt Dr. Reinald Eichholz hier ausführlich:

* Die Regelung verletzt das Gebot der Verhältnismäßigkeit.
* Die Regelung verletzt das Selbstbestimmungsrecht der Frau.
* Die Regelung verletzt die Rechte des Kindes.
* Die Regelung verletzt das verfassungsrechtlich geschützte
Berufsausübungsrecht der Hebammen.
* Die Regelung verletzt das Gleichbehandlungsgebot.

Die Regelung verletzt das Gebot der Verhältnismäßigkeit.
Sie greift im Interesse der Risikovermeidung ohne zureichenden Grund unverhältnismäßig in die Rechte der Betroffenen ein. Die schematische Ausrichtung an dem theoretisch errechneten (und oft unzutreffenden) Geburtstermin ist erfahrungsgemäß kein Indiz dafür, dass ein Geburtsrisiko im Einzelfall tatsächlich gegeben ist. Damit würde der Frau unabhängig vom tatsächlichen Vorliegen einer Übertragung eine Mitwirkungspflicht zugemutet, die umso weniger gerechtfertigt ist, als die Untersuchung im Ergebnis häufig den Weg zu einer außerklinischen Geburt im Geburtshaus oder zuhause versperren wird. Der untersuchende Arzt würde auch bei objektiv normalem Verlauf voraussichtlich schon aus Gründen der eigenen Haftung keine Garantie für das Ausbleiben eines Risikos übernehmen.

Die Regelung verletzt das Selbstbestimmungsrecht der Frau (Art. 2 Abs. 1 GG).
Die Wahl des Geburtsortes ist Teil des verfassungsrechtlich geschützten Freiheitsrechts zum selbstbestimmten Umgang mit der eigenen Gesundheit. Die Vorgabe eines Arztbesuches ohne im Einzelfall gegebenen Anlass greift – zumal sie de facto zur Behinderung der freien Wahl oder zum Ausschluss der außerklinischen Geburt führen kann – in dieses Grundrecht unzulässig ein.

Die Regelung verletzt die Rechte des Kindes.
Das Kind hat Anspruch auf vorrangige Berücksichtigung des Kindeswohls (Art. 3 Abs. 1 KRK). Die Entscheidung, ob eine klinische Geburt oder eine außerklinische Geburt im Geburtshaus oder zuhause dem Kindeswohl besser entspricht, ist nicht von staatlich/behördlicher Seite zu treffen, sondern obliegt den Eltern als Treuhändern des Kindes. Ihre sorgerechtlichen Pflichten werden durch die Wahl einer Hebamme zur Betreuung der Geburt erfüllt. Die beabsichtigte Regelung der GKV unterläuft hinsichtlich der Bestimmung des Kindeswohls das verfassungsrechtlich geschützte „Interpretationsprimat“ der Eltern.

Die Regelung verletzt das verfassungsrechtlich geschützte Berufsausübungsrecht der Hebammen.
Die Beurteilung, ob ein Geburtsrisiko gegeben ist, das die Überweisung an einen Arzt erfordert, hat nicht der Arzt zu treffen; sie gehört zum Aufgabenkreis der Hebamme. Die GKV ist nicht berechtigt, Versicherungsleistungen von einer ärztlichen Entscheidung abhängig zu machen, für die die Zuständigkeit fehlt. Liegt ein Risiko vor, das die Einweisung in eine Klinik erfordert, ist die Hebamme verpflichtet, dies zu veranlassen. Der Arzt entscheidet erst anschließend, ob er aufgrund der Entscheidung der Hebamme Anlass für ärztliches Handeln sieht.

Die Regelung verletzt das Gleichbehandlungsgebot (Art. 3 GG). Die mit der Lebensführung allgemein verbundenen Risiken trägt der Einzelne als Ausfluss seines Rechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit. Die GKV erkennt dies in zahlreichen Fällen riskanter Lebensführung an, z.B. Alkohol- und Nikotinkonsum, bei schädlichen Ernährungsgewohnheiten oder Risikosportarten. Zwar trifft die pauschale Bewertung einer außerklinischen Geburt wenige Tage nach dem errechneten Termin als risikobehaftet nicht zu; soweit die GKV dies aber annimmt, verstößt sie mit der beabsichtigten Regelung gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung.
Die vorgeschlagene Regelung wäre deshalb rechtswidrig.

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Dr. Reinald Eichholz, Jurist, ehemaliger Kinderbeauftragter der Landesregierung NRW und Mitglied in der National Coalition für die Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention in Deutschland. 27. Mai 2015. Diese juristische Stellungnahme wurde durch Herrn Eichholz an Greenbirth übersandt und ist hier nachzulesen. (http://www.greenbirth.de/Juri-Stn_GKV_Verhandlunge_.pdf)

6 Kommentare

  1. […] Warum die Vorstellungen des GKV gegen geltendes Recht verstoßen (Aberwehe!) […]

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  2. […] Quelle: Warum die Vorstellungen des GKV gegen geltendes Recht verstoßen. […]

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  3. Irmgard Kohnen · · Antworten

    Für eine Frau ist die
    Geburt ihres Kindes etwas ganz Besonders! In dem
    Moment ist es ihr egal,wo ihr Kind das Licht der Welt erblickt!

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    1. Nein, es ist nicht egal wo! Denn vom Ort ist es abhängig, ob die Gebärende gut betreut wird oder wie oft in der Klinik wie ein Fließbandobjekt abgearbeitet wird. Und ob man sein Baby unmittelbar nach der Geburt sieht, oder ob es sofort von der Hebamme weggenommen und versorgt wird, wenn man das Pech hat, im OP zu landen. Kaiserschnitte werden in Deutschland auch oft viel zu vorschnell angeordnet, manchmal auch aufgrund von falschen Ärztediagnosen, da die Ärzte auch Risiken sehen, wo keine sind.

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  4. Ist dir Menscheit den völlig bescheuert. Wer entrechtet mich als gebärende so. Wer hat das recht. Männer entscheiden wie und wann und wo ich zu gebären habe. Ich sehe das als Grundrecht! Es ist eine Frechheit. Man sollte den Rauchern die Zigarette weg nehmen, und sämtliche gefährliche Sportarten per Gesetz verbieten..alles hoch gefährlich. Die Menschheit is echt nicht zu überbieten. Wer macht da denn den großen Reibach ? Die Pharma und ihre Helfershelfer. Der Mensch wird ein geschränkt Sinne der Sicherheit. Armes Deutschland. Es ist SEHR WOHL wichtig wo und wie geboren wird. Ein grundrecht jeder Frau….

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  5. […] verlange nach einer anderen Sicherheit. Und ich verlange danach, dass meine Rechte geachtet werden, insbesondere mein Recht auf die freie Wahl des Geburtsortes und mein Recht auf […]

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